Abschlagszahlungen beim Hausbau – Das sollten Verbraucher wissen

Die meisten Waren oder Dienstleistungen werden erst dann bezahlt, wenn sie fertig gestellt wurden. Das ist bei einem Kraftfahrzeug nicht anders als bei einer durch einen Handwerksbetrieb reparierten Heizungsanlage. Anders sieht es aus, wenn so hohe Rechnungsbeträge zu erwarten sind, dass dem Unternehmer eine vollständige Vorleistung durch Personal- und Materialkosten nicht zuzumuten ist. In solchen Fällen werden üblicherweise Abschlagszahlungen vereinbart. Das ist auch beim Bau von Eigenheimen die übliche Praxis. Seit 2000 ist es für Handwerker möglich, auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung nur mit einem Hinweis auf die VOB/B und den dortigen § 16 Abs. 1 Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Doch auch in § 632a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Abschlagszahlungen geregelt.

AbschlagszahlungenWann werden Abschläge gezahlt?

Keine Bezahlung ohne eine Leistung: Diesem Prinzip folgen auch Abschlagszahlungen. Das bedeutet, dass nur dann, wenn ein verabredeter Teil der Gesamtleistung tatsächlich erstellt wurde, eine Zahlung fällig wird. Unternehmen können auch für bereits angelieferte oder speziell gefertigte Baumaterialien einen Abschlag verlangen.
Diese Merkmale unterscheiden einen Abschlag deutlich von einem Vorschuss: Dieser wird bereits gezahlt, ohne dass ein Handwerker eine entsprechende Leistung erbracht hat. Sowohl Abschlagszahlungen als auch Vorschüsse müssen vertraglich vereinbart werden. Sollten Handwerker Vorschüsse verlangen, ist allerdings höchste Vorsicht geboten: Da dieses Vorgehen in der Baubranche nicht üblich ist, kann ein Liquiditätsengpass des Unternehmens der Grund für diese Forderung sein. Ohne eine sehr einleuchtende Erklärung sollten Kunden eine Vorschusszahlung ablehnen.
Kunden können einen Teil der Abschlagszahlung verweigern, wenn die Leistung des Handwerkers wesentliche Mängel aufweist. In diesen Fällen haben sie das Recht, das Doppelte derjenigen Kosten einzubehalten, die für die Mängelbeseitigung nötig sind. Kleine Mängel dürfen dagegen nicht zu einem Zurückhalten von Abschlägen führen.

Wie hoch dürfen Abschlagszahlungen sein?

Das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, ist zwar im BGB und den VOB/B geregelt und muss nicht in den Vertragstext aufgenommen werden. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass die schriftliche Vereinbarung eines Zahlungsplans beiden Vertragsparteien Planungssicherheit gibt und Missverständnisse und „vergessene“ Zahlungen verhindert. Kunden bezahlen mit jedem Abschlag den Wertzuwachs, der sich für sie durch die Arbeiten des Bauunternehmens ergeben hat. Um diesen auch überprüfen und beurteilen zu können, steht ihnen eine genaue Aufstellung zu, aus der sich die erbrachten Leistungen oder gelieferten Baumaterialien entnehmen lassen. Abschlagszahlungen sind fällig, sobald die Abschlagsrechnung einschließlich der Leistungsaufstellung den Kunden erreicht.

Wie kann man einschätzen, ab wann Leistungen einen wesentlichen Mangel haben?

Ein Mangel ist dann wesentlich, wenn das fertige Werk (hier: das Eigenheim) nicht gebrauchs- und funktionsfähig ist und/oder wenn die Mängel nur mit einem großen Aufwand zu beheben sind. Denkbar ist allerdings auch, dass sich viele geringe Mängel aufgrund ihrer hohen Zahl zu einem insgesamt wesentlichen  Mangel summieren. Die erbrachten Teilleistungen müssen nicht mit einer Abnahme verknüpft werden. § 640 BGB weist darauf hin, dass Auftragnehmer nur dann ein Recht auf eine Abnahme haben, wenn ihr Werk abnahmefähig ist. Teilleistungen lassen jedoch auf die künftige Güte des Hauses keine Rückschlüsse zu.

Das Risiko durch Sicherheiten verringern

Mit der Forderung von Abschlagszahlungen sichern sich Handwerksbetriebe gegen Zahlungsausfälle ihrer Kunden ab. Es ist jedoch auch Verbrauchern zu raten, Sicherheitsleitungen einzubehalten und so die rechtzeitige Fertigstellung des Gebäudes sowie ggf. auftretende Mängelansprüche abzusichern. Das BGB sieht hierfür Sicherheiten in Höhe von 5 % der gesamten Bausumme vor, die in der Regel in Form von Bürgschaften einer Bank oder Versicherung geleistet werden. Ist dies nicht möglich, dürfen Kunden diesen Betrag von der ersten Abschlagszahlung einbehalten. Um Konflikte mit dem Bauunternehmen zu vermeiden, sollte diese Handhabung im Bauvertrag festgehalten werden.